.:Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen:.

1. Allgemeines
Bei allen Aufträgen, die wir für Sie gegenwärtig u. zukünftig ausführen, sind Vertragsbestandteil unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen werden insbesondere durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bestätigt. Geschäfts- u. Einkaufsbedingungen unseres Vertragspartners widersprechen wir ausdrücklich, gleichgültig wie oft und unter welchen Umständen sie uns zugestellt werden. Mündliche Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften, nachträgliche Vertragsänderungen und der Verzicht auf Schriftform haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot, Vertragsschluß, Vertragsinhalt
2.1 Vertragsabschlüsse mit uns kommen nur schriftlich und mit dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, im Falle eines Angebots unsererseits mit dessen Inhalt. Wir behalten uns verbessernde Abänderungen im Leistungsumfangs vor, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Von uns gefertigte Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur im Rahmen handelsüblicher Toleranzen maßgebend und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unterlagen aller Art, wie Bischoff-Zeichnungen, -Normen und dergleichen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns alle Rechte an neuen Merkmalen vor, insbesondere für den Fall der Patentanmeldung.
2.2 Wir behalten uns vor, umfangreiche, besonders aufwendige Angebote mit Vorleistungen je nach Aufwand in Rechnung zu stellen. In solchen Fällen kann jedoch vor Beginn der Angebotserarbeitung ein Zielpreis für dessen Erstellung abgegeben werden.
2.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns bereits im Angebotsstadium auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die mit dem zu liefernden Gegenstand/Werk in Zusammenhang stehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen können. Erfolgt ein solcher Hinweis, so haben wir das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen und werden gegebenenfalls ein neues Angebot zu geänderten Bedingungen unterbreiten.
2.4 Wir haften in keinem Fall für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch sonstige ungenaue Angaben seinerseits ergeben. Ebenso haften wir nicht, wenn der Besteller einen Hinweis im Sinne von Ziff. 2.3 unterläßt.
2.5 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages in angemessenem Umfang notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sind von diesem zu den üblichen Bedingungen zu vergüten. Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von maximal 5% sind zulässig. Zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt.
2.6 Stornierungen eines erteilten und noch nicht in die Durchführungsphase eingetretenen Auftrages durch den Besteller können von uns mit 2% der Auftragssumme, mindestens jedoch mit € 50,-- als Stornogebühr berechnet werden. Der Besteller hat das Recht, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Ebenso können wir einen darüber hinausgehenden Aufwand bei Nachweis geltend machen.

3. Preise, Zahlungen, Zahlungsverzug
3.1 Alle Preise gelten, außer es wird anders vereinbart, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lieferwerk. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Bei Vereinbarung einer Fremdwährung gegen Wechselkursschwankungen zu Lasten des Bestellers, verbindlich ist der Euro-Gegenwert zum Angebotszeitpunkt. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, sowie Teillieferungen werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreis) berechnet. Dies gilt auch bei verspäteter Abnahme.
3.2 Wir gewähren unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs folgende Zahlungskonditionen: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Bei Lohnaufträgen (Arbeiten im Werklohn ) sind Rechnungen sofort rein netto zu bezahlen. Sofern es sich um Systeme und/oder um ein Auftragsvolumen handelt, das € 13 000,-- übersteigt, sind Zahlungen wie folgt zu leisten: 30% bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung, 60% bei Mitteilung der Abnahmebereitschaft, 10% bei Abnahme, spätestens jedoch 4 Kalenderwochen nach Bereitstellung zur Abname. Anderslautende Zahlungsbedingungen sind möglich, bedürfen jedoch unserer schriftlichen Bestätigung. Die in Satz 1 geregelten Konditionen gelten sinngemäß.
3.3 Unser Forderungen gelten erst dann als erfüllt, wenn die Gegenleistung uns zur uneingeschränkten Verfügung zugegangen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt ist.
3.4 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung oder sonstige Gefahr für die Realisierung unserer Forderungen ein oder ist dies durch erheblichen Zahlungsverzug zu vermuten oder stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, steht es uns frei, alle offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, Wechsel zurückzugeben und noch zu liefernde Ware nur gegen Vorauszahlung oder Gewährung von Sicherheit zu liefern. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
3.5 Einwendungen gegen unsere Rechnungsabschlüsse (insbesondere Saldoerstellungen) müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zugang des betreffenden Schriftstückes schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben im übrigen unberührt.
3.6 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

4. Lieferung, Annahme, Abnahme
4.1 Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferung steht jedoch in jedem Fall unter dem Vorbehalt der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Teile, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie dem Eingang der vereinbarten Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten: Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sendung innerhalb der genannten Frist zum Versand gebracht bzw. abgeholt worden ist. Falls sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die in der Sphäre des Bestellers liegen, so gilt die Sendung als rechtzeitig, wenn wir die Versandbereit-schaft fristgerecht erklärt haben. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage gilt der Zeitpunkt, an dem diese erfolgt ist. Zu vorzeitiger Lieferung sind wir berechtigt. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleichviel, ob bei uns oder bei einem unserer Lieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung durch unsere Lieferanten. Das gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrungen. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, indem wir dies dem Besteller mitteilen. Eine solche Unmöglichkeit wird auch dann unterstellt, wenn nicht übersehbar ist, wie lange die genannten Umstände andauern können. Auch in diesem Falle werden wir ohne weitere Verpflichtung von unserer Leistung frei. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit besprochen war und die genannten Umstände darüber hinaus andauern. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich diese angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
4.2 Von uns gelieferte Waren sind, auch wenn sie geringfügige Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen. Benennt der Besteller eine von seinem Sitz abweichende Versandadresse, so gelten die dortigen Empfangspersonen als Erfüllungsgehilfen des Bestellers bezüglich der An- bzw. Abnahme.
4.3 Nimmt der Besteller die Ware nicht bis zu dem vereinbarten Termin ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf wir anderweitig über den Gegenstand verfügen können. Unabhängig davon sind wir berechtigt, die durch die Verzögerung entstehenden Mehraufwendungen dem Besteller mit mindestens ½ % des Rechnungsbetrages pro Tag, mindestens jedoch € 25,-- pro Tag zu verrechnen. Der Besteller hat das Recht des Gegenbeweises geringerer Aufwendungen.
4.4 Falls wir es übernommen haben, Ware nicht nur zu übergeben oder zu übersenden, sondern auch Leistungen in Form von Montage oder Aufstellung zu erbringen, so ist der Besteller verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach angezeigter Fertigstellung abzunehmen. Unser Abnahmeverlangen kann durch unser Aufstellungspersonal unmittelbar nach Fertigstellung unserer Leistung auch mündlich ausgesprochen werden. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Kalendertagen als erfolgt. Dies gilt auch für sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.

5. Gefahrübergang, Versand
5.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugesandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den von uns mit dem Versand Beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir im Einzelfall noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Abfuhr und Aufstellung übernommen haben sollten. Ist die Ware abhol- oder versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige auf den Besteller über. Gleichzeitig sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden zu versichern.

6. Gewährleistung
6.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir - nach unserer Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Für den Fall, das eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreicht, ohne das wir Ersatz geleistet oder den Mangel behoben hätten, oder daß die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, hat der Besteller unter Ausschluß aller anderen Ansprüche das Recht auf Wandlung oder Minderung. Sonstige Kosten wie für Transport, Ein- und Ausbau der gelieferten Gegenstände etc. sind vom Besteller zu tragen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, gleich ob sie am Liefergegenstand selbst oder anderswo entstanden sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder einer unserer leitenden Angestellten. Wir haften auch nicht für Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, außer bei vertraglichen Haftpflichten.
6.2 Für alle Fremdteile werden dem Besteller die Gewährleistungsansprüche unseres Zulieferers abgetreten. Nur wenn der Besteller sich bei diesem Dritten ohne sein Verschulden nicht befriedigen kann, tritt subsidiär unsere Haftung ein.
6.3 Unsere Gewährleistung ist im einzelnen wie folgt ausgestattet bzw. unterliegt folgenden Bedingungen:

  1. Leistungen in der Erteilung von Beratung, sonstiger Hilfestellung bei der Lösung technischer Probleme, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen etc. erfolgen unverbindlich. Gewähr hierfür wird nur übernommen, wenn wir dies schriftlich zusagen.
  2. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel und Schäden, die durch vertraglich nicht vorgesehene Betriebsbedingungen, nicht ordnungsgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Installation oder Behandlung durch den Besteller, normale Abnutzung, Einflüsse von dritter Seite, unsachgemäße Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe, fehlerhafte Austauschwerkstoffe o.ä. oder höhere Gewalt entstanden sind. Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere dann nicht, wenn die von uns gelieferten Produkte in Bereichen verwendet bzw. eingebaut werden, für welche wir die Verwendung unserer Produkte nicht zugelassen haben.
  3. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und, soweit zumutbar, die Teile in unser Werk zu geben. Anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Eine Mängelbeseitigung bzw. Eingriffe jeglicher Art durch den Besteller oder Dritte darf nur mit Genehmigung unsererseits erfolgen. Ansonsten erlischt unsere Haftung.

7. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eine unserer leitenden Angestellten. Wir haften auch nicht für Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, außer bei vertraglichen Haftpflichten. Unser Haftung ist ausgeschlossen, soweit unsere Produkte in Bereichen oder Objekten eingebaut oder verwendet werden, für welche wir unsere Produkte nicht zugelassen haben. Unsere Haftung bleibt in jedem Fall begrenzt auf typische und vorhersehbare Schäden.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, das vorbehaltene Eigentum gilt in diesem Fall als Sicherung für unsere Saldoforderung. In der Rücknahme des Liefergegenstandes liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies gleichzeitig ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
8.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Alle Forderungen, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung und Weiterveräußerung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung uns gegenüber anzugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller darf keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an uns zunichte macht oder beeinträchtigt.
8.3 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wir die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
8.4 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
8.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Ware wegen Beanstandungen an uns zurückgesandt wird.
8.6 Soweit die von uns gelieferten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Bestellers geworden sind, verpflichtet sich dieser bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu ermöglichen und das Eigentum an diesen Gegenständen an uns zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Besteller diese vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu seinen Lasten.
8.7 Grundsätzlich sind sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des von uns gelieferten Gegenstandes vom Besteller zu tragen. Gleiches gilt bezüglich der Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes Dritter und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.

9. Schutzrechte für Entwicklungen/Urheberrecht
9.1 Soweit unsere Leistung in der Erstellung technischer Beratung, insbesondere in der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Schutzrechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Angebotsunterlagen, Muster, Modellen usw.
9.2 Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht , jegliche Art der Weiterverwendung und des Nachbaus (jeweils ganz oder teilweise) unserer Entwicklungen oder unseres Know-hows auch in Angebotsunterlagen, ist untersagt und verpflichtet - unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche - zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Besteller ist in jedem Fall der Zuwiderhandlung zu einer Zahlung von 5% der Auftragssumme verpflichtet, wobei wir uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Geschäftspartner verbleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Er ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und /oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster, von uns entwickelte Formen usw. bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder der Auftrag beendet ist.
9.3 Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns gegebenenfalls von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile aus dem Vertragsverhältnis ist D-73240 Wendlingen.
10.2 Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz unserer Gesellschaft bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Bestellers.
10.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes.

Bischoff GmbH , Neuffenstr. 84 , 73240 Wendlingen